In dieser Rubrik finden Sie die uns bekannten Regelungen, welche beim Auffinden einer Katze zu beachten sind. Zusätzlich haben wir einige Informationen rund um das Fundtierrecht zusammen getragen.
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Kein Hausverbot im TH wg. Meldung von Mißständen
LG Köln: Kein Hausverbot in Tierheim wegen Meldung von Missständen
zu LG Köln , Entscheidung vom 28.11.2018 - 4 O 457/16
Einem Mitglied eines Tierschutzvereins darf nicht deswegen ein Hausverbot in einem von dem Verein geführten Tierheim erteilt werden, weil es gegenüber staatlichen Stellen auf in dem Tierheim bestehende Missstände aufmerksam gemacht hat. Dies gilt laut Landgericht Köln zumindest dann, wenn die Meldungen gegenüber solchen Stellen erfolgten, die dazu berufen sein können, die angezeigten Missstände zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Auch dürften die Behauptungen weder leichtfertig geäußert worden noch vorsätzlich falsch gewesen sein (Entscheidung vom 28.11.2018, Az.: 4 O 457/16, nicht rechtskräftig).
Vereinsmitglied informierte unter anderem Bürgermeister und Tierschutzbund
Die Klägerin ist seit circa 2010 Mitglied im beklagten Verein und führte vormals auch Hunde des Tierheims aus. Nachdem sie sich zunächst mehrfach beim Vorstand des Vereins über den Zustand des Tierheims beschwert hatte, wendete sie sich im Mai 2016 schriftlich an den Bürgermeister. Tiere würden nicht ordnungsgemäß gehalten und bekämen nicht ausreichend Futter. Die Anlage sei ungepflegt und gefährlich für die herumlaufenden Tiere. Bissverletzungen unter den Tieren würden in Kauf genommen, Tiere ohne sachlichen Grund eingeschläfert oder in ungepflegtem Zustand vermittelt. Die Geschäftsführerin des Vereins sei nicht geeignet, ihre Aufgaben zu erfüllen. Neben dem Bürgermeister erhielten auch der Tierschutzbund, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft Post von der Klägerin.
Verein sprach Hausverbot aus
Der beklagte Verein sprach daraufhin eine Kündigung und ein Hausverbot aus. Nachdem der Verein von der Kündigung Abstand genommen hatte, wendete sich die Klägerin vor dem LG nun noch gegen das ihr erteilte Hausverbot. Der Verein wiederum wollte mit einer Widerklage erreichen, dass die Klägerin ihre Äußerungen unterlässt, da sie unwahr seien.
LG erachtet getätigte Meldungen über Missstände als zulässig
Das LG hat entschieden, dass der Klägerin als Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren ist. Das Hausverbot könne nur wirksam sein, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei nicht der Fall. Das von dem beklagten Verein angeführte "vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend. Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen sondern Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein können, die angezeigten Missstände zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen hat, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch gewesen seien, könne nicht festgestellt werden. Die Widerklage des Vereins war daher ebenfalls erfolglos.
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 3. Dezember 2018 .
Kommune muss Behandlungskosten erstatten
13.09.2017 Kommune muss für aufgefundene Hauskatze die Behandlungskosten erstatten
Durch eine Tierärztin wurden Behandlungskosten für insgesamt drei verletzte Hauskatzen, in Höhe von 2036,12 €, gegenüber der zuständigen Behörde als Fundbehörde geltend gemacht. Die Aufgefundenen Katze wiesen Farkturen und Traumen auf, die auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen waren.
Die Fundbehörde lehnte die Kostenübernahme für die unaufschiebbare Behandlung und die erforderliche Nachbehandlung sowie Unterbringung ab, weil die Behörde den Status von Fundtieren ablehnte und diese Tiere als herrenlos einstufte. Hiebei bezog man sich auch auf eine Befragung der Finderinnen, die die Tiere zur Behandlung in die Tierarztpraxis gebracht hatten. Aus deren Aussagen entnahm die Kommune, das die Katzen sich in einem Zustand befunden hätten, der auf ihre Verwilderung hingedeutet habe. Katzen, die häufig streunende Tiere seien, seien im Regelfall keine Fundsachen, da sie entweder nicht besitzerlos seien und zum Eigentümer zurückkehrten oder die äußeren Umstände darauf hinwiesen, dass sie herrenlos seien. Bei der Unterscheidung, ob es sich um herrenlose oder verlorene Tiere handele, seien äußere Merkmale wie das Tragen eines Halsbandes, das Vorhandensein einer Ohr-markierung oder eines Mikrochips, der Pflegezustand, ein zutrauliches Verhalten und anderes entscheidend. Danach ist bei aufgefundenen Katzen anzunehmen, dass es sich in der Regel nicht um Fundtiere handelt, es sei denn, äußere Merkmale deuten darauf hin, dass das Tier noch einen Eigentümer hat.
Zusändigkeit der Kommunen
05.05.2015 Zusändigkeit der Kommunen für alle Hauskatzen die im jeweiligen Gemeindegebiet aufgefunden werden
Kommunen verweigern immer wieder die Zuständigkeit für aufgefundene Hauskatzen, weil sie entweder an die nächste Tierschutzorganisation verweisen oder die Zuständigkeit ablehnen, da sie die aufgefundene Hauskatze als herrenlos oder sogar Wildtier einstufen. Dieses Handeln ist rechtswidrig, weil die Rechtvorschriften und die dazu ergangenen Verwaltungsgerichtsurteile zum Umgang mit Fundtieren eindeutig aussagen, dass ehemalige Haustiere nicht herrenlos und auch verwilderte Hauskatzen nicht automatisch zu einem Wildtier werden. Die Hauskatze bleibt ein Haustier auch wenn es ausgesetzt und zurückgelassen wird und dadurch verwildert. Die Fundbehörde hat eine Aufnahmepflicht und der Bürger der das Tier auffindet hat ein Abgaberecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aufgrund der immerwährenden Aktualität dieser Thematik hat die Katzenhilfe Bleckede e.V. die Rechtsvorschriften und die dazu ergangenen Gerichtsurteile ausgewertet und zusammengefasst, damit der betroffene Bürger, der betroffene Amtsträger aber auch der Interessierte auf einem Blick die Thematik erschließen kann.
Ergänzende Informationen finden sie hier unter der Rubrik www.Katzenhilfe-Bleckede.de / Fundtierrecht und der Rubrik Rechtsprechung
Fundtierrecht Niedersachsen
Information des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.
Auf der offiziellen WebSite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sind die nachfolgend aufgeführten Informationen und Regelungen zu Fundtieren hinterlegt: Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht ist in § 90 a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt worden, dass Tiere keine Sachen sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese. Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und zu behandeln.
Der Finder oder die Finderin hat den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (der Gemeinde) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier bei der zuständigen Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abzugeben. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall oder ständig Dritter bedienen; in der Regel erfolgt die Unterbringung in einem Tierheim.
Fundbehörde braucht Kosten nicht übernehmen
05.08.2014 Eine Fundbehörde braucht die Kosten für ein Fundtier nicht übernehmen, wenn die Möglichkeit der Fundabgabe besteht
Wenn während der ausgewiesenen Bürozeiten der Fundbehörden ein Tier aufgefunden wird, ist dieses Tier unverzüglich an die Fundbehörde zu melden und das Tier dort abzugeben. Der Finder des Tieres hat ein Recht auf Abgabe des Tieres. Erst wenn diese Meldung und Abgabe des Fundtieres durch die Behörde verweigert wird, können die dann entstehenden Kosten im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag der Fundbehörde in Rechnung gestellt werden. (Anmerkung Katzenhilfe Bleckede e.V.: Eine unaufschiebbare tierärztliche Behandlung ist davon nicht betroffen).
Eine Bürgerin hatte unter anderem am 2. Februar 2012 vor ihrer Haustür eine Katze aufgefunden und gab diese an diesem Tag auch im Tierheim ab. Beim 2. Februar 2012 handelt es sich um einen Donnerstag, an dem die zuständige Fundbehörde von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr geöffent war. Das Tierheim faxte an die Fundbehörde am 02.02.2012 die Fundtieranzeige. Eine tieräztliche Behandlung des aufgefundenen Tieres erfolgte am 03.02.2012.
Das Tierheim und auch der Tierarzt stellten der Gemeinde die entstandenen Unterbringungs- und Behandlungskosten in Rechnung. Die Gemeinde verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten, weil das Tier nicht als Fundtier anerkannt wurde. Darüberhinaus hätten weder das Tierheim noch der Tierarzt das Recht, der Gemeinde ihre Kosten in Rechnung zu stellen, weil diese nicht der Auftraggeber gewesen sei. Auftraggeber in diesem Fall ist die Finderin des Tieres.
Daraufhin wurde Klage eingereicht, weil man eine Geschäftsführung ohne Auftrag wahrgenommen hat. Die zuständige Behörde hätte für eine Unterbringung und tierärztliche Behandlung von Amtswegen sorgen müssen. Dies sei nicht geschehen.
Ehemalige Haustiere gelten nicht als herrenlos!
Kommunen müssen für aufgefundene Haustiere zahlen; Ehemalige Haustiere gelten nicht als herrenlos!
Ein Riesenschritt zur finanziellen Sicherstellung der Aufgaben von Tierschutzorganisationen. Eine Kommune ist vor dem Verwaltungsgerichthof (VGH) des Bundeslandes Hessen gescheitert, sich der Zahlung für die Versorgung und Unterbringung von Haustieren zu entziehen. Die Kommune argumentierte -wie viele Kommunen in der BRD- das aufgefundene Hauskatzen als herrenlos anzusehen seien. Kernfrage der Verhandlung war, wie Fundtiere rechtlich zu bewerten seien. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte erstinstanzlich geurteilt, dass die Gemeinde für die Tiere zuständig sei, weil Fundtiere wie Fundsachen zu behandeln seien. Die Gemeinde hingegen sah sich nicht in der Verantwortung, weil sie die Tiere als herrenlos betrachtete. Der Vorsitzende Richter am VGH stellte jedoch schon zu Beginn der Verhandlung klar, dass nach dem Tierschutzgesetz ehemalige Haustiere nicht als herrenlos gelten können. Auf Anraten des vorsitzenden Richters nahm die Kommune die angestrebte Berufung des Verfahrens zurück und kommt nunmehr für die entstandenen Kosten auf.
Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
10.04.2014 Zuständigkeit der Ordnungsbehörden bei ausgesetzten, zurückgelassenen, kranken und verletzten Katzen
Bereits am 26.09.1996 hat ein deutsches Gericht entschieden, dass auch für so genannte herrenlose Tiere die jeweilige Ordnungsbehörde der Kommune zuständig ist, da durch ein Zurücklassen oder Aussetzen von Tieren die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt wird und deswegen die Ordnungsbehörden verpflichtet sind einzuschreiten. Somit ist die Ordnungsbehörde bei einem aufgefundenen Tier immer zuständig, entweder im Rahmen des Fundtierrechtes oder im Rahmen der so genannten Gefahrenabwehr.
Ein Tierschutzverein hat beim zuständige Arbeitsamt, zum damaligen Zeitpunkt, die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme beantragt, damit die Aufnahme und Betreuung von herrenlosen Tieren durchgeführt werden kann.
Dies wurde durch das Arbeitsamt abgelehnt mit der Begründung, dass das Einfangen und die Aufnahme von herrenlosen Tieren eine Pflichtaufgabe der Kommune ist, die nicht durch Bundesmittel gefördert werden darf. Dagegen hat der Tierschutzverein beim Sozialgericht Klage eingereicht.
Die Ablehnung wurde durch das Sozialgericht Stralsund bestätigt (Az.: S 3a -Ar 206/94). Bereits hier wurde von einem Gericht festgestellt, dass die Kommunen auch für herrenlose Tiere zuständig sind. Hier ging es insbesondere um Tiere, die durch die Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte nach ihrem Abzug aus Deutschland zurückgelassen wurden.
Auszug aus dem Urteil:
„Die Aufnahme von herrenlosen Tieren wird üblicherweise von den Kommunen wahrgenommen. Denn herrenlose Tiere stellen mitunter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und rufen deswegen regelmässig ein Einschreiten der Ordnungsbehörde hervor. Als Schutzgut im Rahmen der öffentlichen Sicherheit ist der Schutz der geschriebenen Rechtsordnung anerkannt. Im Falle der von den sowjetischen Truppen zurückgelassenen Tieren ist die geschriebene Rechtsordnung verletzt.“
Wenn eine Behörde sich für nicht Zuständig erklärt..
Was ist zu tun wenn eine Behörde sich für nicht Zuständig erklärt oder einfach nicht tätig wird?
Sollte eine Ordnungsbehörde für gemeldete frei lebende Katzen, die unter Hunger, Krankheit, Parasitenbefall oder ggf. unter einer Verletzung leiden, eine Zuständigkeit ablehnen oder einfach nicht Tätig werden, nach Eingang der Meldung durch den Bürger, ist ein rechtwidriges Verhalten des zuständigen Verwaltungsbeamten anzunehmen.
Der zuständige Verwaltungsbeamte sollte darauf hingewiesen werden, dass sehr wohl eine Zuständigkeit durch die Behörde vorliegt (vergleiche mit oben beschriebenen Zuständigkeit der Behörden).
Wen eine Behörde für frei lebende Katzen, die durch Hunger, Krankheit, ggf. Verletzung und Parasitenbefall gezeichnet sind, die Zuständigkeit ablehnt oder nach einer Meldung einfach nicht tätig wird, besteht der Verdacht, dass die Behörde die weiter andauernden Leiden dieser Tiere weiter duldet und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine latente Tötungsabsicht, maskiert als ein natürlicher Sterbevorgang, billigend durch einen Amtsträger in Kauf genommen wird. Dieses Vorgehen der Behörde sorgt letztendlich zeitlich versetzt für eine Beseitigung der Problematik. Diese latente Tötungsabsicht ist aber in logischer Konsequenz mit lang anhaltenden Leiden (z.B. verhungern) verbunden und somit ist hier eine mögliche strafrechtliche Relevanz i.S.d § 17 Nr. 2 b TSchG anzunehmen. Ob nun eine strafrechtliche Relevanz vorliegt obliegt der Prüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.
Fundtierrecht Bundesgesetzgebung
Vorschriften zum Fundtierrecht
Grundgesetz: Artikel 20a GG:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Der Schutz der Tiere ist hier als Staatszielbestimmung formuliert und somit in der Rechtsetzung, Rechtsprechung und Verwaltungshandeln in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 90a Tiere sind keine Sache
- § 134 Verbotsgesetze
- § 903 Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten
- § 965 ff Bestimmungen zum Fund. Fundtiere sind von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen
Auszug aus dem Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
§ 3 Nr. 3: Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
Haustiere werden nicht herrenlos
16.12.2013 Haustiere werden nicht herrenlos. Hauskatzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten
Ein Tierschutzverein hat am Wochenende eine Hauskatze aufgenommen, die durch eine Bürgerin auf ihrer Terrasse aufgefunden worden ist. Der Tierschutzverein hat keinen Fundtiervertrag mit der zuständigen Kommune. Dieser wurde mit einem anderen Tierschutzverein abgeschlossen. Somit hat der Tierschutzverein ordnungsgemäß den Fund am erstmöglichen Arbeitstag an die zuständige Kommune gemeldet. Die Kommune lehnte die Zuständigkeit für die Hauskatze ab, weil die Katze weder durch Chip noch durch eine Tätowierung gekennzeichnet war. Die aufgefundene Hauskatze wurde durch die Kommune als herrenlos eingeordnet. Zudem läge die Zuständigkeit bei dem Tierschutzverein, mit dem die Kommune einen Vertrag abgeschlossen habe. Dort seien die aufgefundenen Tiere abzugeben.
Der Tierschutzverein erklärte gegenüber der Kommune, dass grundsätzlich von einem Fundtier auszugehen sei, unabhängig von der Vereinbarung mit dem anderen Tierschutzverein. Der Tierschutzverein forderte auf Grundlage der abgegebenen Fundtieranzeige die Kommune auf, dass sie die aufgefundene Hauskatze auf deren Kosten an einen anderen Ort bringen kann. Zusätzlich stellte der Verein der Kommune die enstandenen Kosten in Höhe von 320,47 € zur Versorgung und Unterbringung in Rechnung (28 Tage je 10,- € u. eine Verwaltungspauschale in Höge von 19,50 € zzgl. 7% MwSt). Die Kommune forderte daraufhin den Tierschutzverein auf nachzuweisen, wer der Eigentümer der aufgefundenen Hauskatze ist. Der Tierschutzverein habe den Beweis anzutreten, dass ein Tier als Fundtier eingstuft werden kann. Dann wäre der Rechnungsbetrag erstattet worden. Ohne Meldung des Eigentümers erfolgt keine Kostenerstattung. Der Tierschutzverein erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart.
Am 16.12.2013 entschied das VG Stuttgart unter dem Az.: 4 K 29/13 zugunsten des Tierschutzvereines. Nachfolgend die Leitsätze der Urteils:
weitere...
Fundtier oder nicht?
24.04.2013 Ein gefundenes Tier, ist ohne ausreichender Beweis dafür, dass es herrenlos ist, ist als Fundtier zu behandeln.
Eine Gemeinde hat unter Anwendung der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag die angemessenen Kosten für die Behandlung eines auf ihremGemeindegebiet gefundenen Fundtieres zu übernehmen.
Ein gefundenes Tier, bei dem kein ausreichender Beweis dafür vorlegt, dass es herrenlos ist, ist als Fundtier zu behandeln.
Bei einem verletzten Tier, für das eine sofortige Behandlung erforderlich ist, ist eine Anzeige bei dem zuständigen Fundbüro vor Durchführung der Behandlung nicht erforderlich.
In einer Ortslage in einem bebauten Gebiet wurde eine Schildkröte verletzt aufgefunden (der Bezug des Urteils zur Katze wird unten erläutert). Die Finderin brachte diese Tier zum Tierarzt für eine Notfallbehandlung. Das Tier musste leider eingeschläfert werden. Die Notfallbehandlung wurde der Kommune in dessen Gemeindegebiet die Schildkröte aufgefunden wurde in Rechnung gestellt. Die Kommune verweigerte die Übernahme der Kosten, weil sie die Schildkröte als „herrenlos“ einstufte. Auch bei Einstufung als Fundtier wäre eine Kostenübernahme der Kommune zu verneinen, weil sie dazu keinen Auftrag erteilt hat und auch die Einschläferung des Tieres nicht dem Willen der Kommune entsprochen hätte.
Das Veraltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer hat am 24.04.2013 entschieden, dass ein offensichtlich aufgefundenes Haustier, das ohne eine entsprechende Betreuung durch Menschen kaum überleben könnte, nicht als "herrenlos" betrachtet werden darf. Des Weiteren ist auch nicht aufgrund der Umstände der konkreten Auffindesituation auf einen Willen zur Eigentumsaufgabe zu schließen, da das Tier in einer Ortslage gefunden worden war. Bestehen somit zwar maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein aufgefundenes Tier nicht herrenlos ist, kann dies aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so ist nach Auffassung des Gerichts aus Gründen des Tierschutzes davon auszugehen, dass es sich um Fundtier handelt. So ist von einer so genannten Anscheins-Fundsache auszugehen (Das VG hat sich dabei auf die Entscheidung des OVG Mecklenburg Vorpommern vom 12.01.2011 - 3 L 272/06 berufen).Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Gemäß § 3 Nr. 3 TierSchG ist das Aussetzen eines Tieres verboten und ein Verstoß gegen dieses Verbot bußgeldbewehrt (Hierbei hat sich das Gericht auf ein Urteil des VG Gießen vom 27.02.2012 unter Az.: 4K 2064/11.GI berufen).
Keinen Einfluss auf den Bestand von Wildvögeln
30.01.2013 Hauskatzen haben keinen Einfluss auf den Bestand von Wildvögeln
Ein Landwirt hatte beantragt, im Nationalpark Wattenmeer ein Stück Grünland umzubrechen. Dies wurde durch die zuständige Behörde verweigert, weil die beantragte Fläche als Rückzugsgebiet für Wildvögel/Bodenbrüter vorgesehen ist und durch den Umbruch die Gefahr besteht, dass die betroffenen Wildvögel/Bodenbrüter gestört und im Bestand dezimiert werden könnten.
Dagegen hat der Landwirt Widerspruch eingelegt und unter anderem auch ausgeführt, dass durch eine Vielzahl von freilaufenden Hauskatzen aus einem benachbarten Flurstück schon alleine das Vorhandensein von Wildvögeln ausschließe.
Die zuständige Behörde hat im Widerspruch unter anderem ausgeführt, dass die angesprochenen Hauskatzen keinen Einfluss auf den Bestand der Wildvögel, weil diese nicht in das Beutetierschema der Hauskatze passen.
Dagegen hat der Landwirt Klage eingereicht. Die Klage wurde abgewiesen und durch das Gericht zur Hauskatze ausgeführt, dass dies, unbeschadet einer fehlenden wissenschaftlichen Validität einer solchen These, nicht streitentscheidend ist. Obwohl nicht streitentscheidend hat das Gericht bestätigt, dass es für diese These keine wirksame und gültige wissenschaftliche Untersuchung vorliegt die belegt, dass Hauskatzen mit Feigang oder frei lebende Hauskatzen eine Gefährdung für Wildvögel darstellen.
Urteil des VG Schleswig Holstein vom 30.01.2013 unter dem Az.: 1A 17/12 (Rn. 23, 26, 29 und 63)
Kommune muss bezahlen
20.07.2012 Kommune muss für angefahrenen Kater bezahlen
Ein Auto hatte vor einem Jahr in Heidesheim nachts einen Kater angefahren, zwei Frauen brachten ihn zur ansässigen Tierärztin. Die Verbandsgemeinde Heidesheim, die für Fundtiere zuständig ist, wollte dann die Arztkosten für den Kater aber nicht tragen. Man traf sich nun vor Gericht. Eine Kommune kann sich nicht einfach durch einen Vertrag mit einem Dritten aus ihrer Verantwortung stehlen. Das ist zumindest die Tendenz eines Vergleichs, der gestern zwischen der Tierärztin Sabine Frick und der Verbandsgemeinde Heidesheim vor dem Mainzer Verwaltungsgericht geschlossen wurde.
Quelle: www.katzenhilfe-bleckede.de